Was sagt das Gesetz? Baugenehmigung für Gartenhäuser in der Schweiz

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Mein Garten, meine Entscheidung? Wenn es um den Bau Ihres Gartenhauses geht, stimmt das leider nicht ganz. Je nach Kanton, Grundstücksbeschaffenheit und Grösse des Gartenhauses benötigen Sie möglicherweise eine Baugenehmigung. Wir sagen Ihnen, was Sie beim Bau Ihres Gartenhauses beachten müssen und wie die Baugenehmigungen je nach Kanton aussehen.

Baugenehmigung: Ja oder Nein?

Ob Sie eine Baugenehmigung brauchen, können Sie anhand von diesen drei Punkten erörtern:

  • Wie gross soll Ihr Gartenhaus werden?
  • Wo steht das Gartenhaus bzw. wie ist Ihr Grundstück beschaffen?
  • Wie möchten Sie Ihr Gartenhaus einrichten (zum Beispiel Heizung, Ofen etc.)?

Je nachdem, in welchem Kanton Sie leben, gibt es bei den oben genannten Punkten Einschränkungen.

Kantonspezifische Genehmigungsvorschriften

Ob das Errichten eines Gartenhauses ohne Baugenehmigung möglich ist, wird in den jeweiligen kantonalen Bauordnungen festgehalten. Nicht baugenehmigungspflichtige Bauvorhaben sind sogenannte „Baubewilligungsfreie Vorhaben“. Bei Unsicherheit in Bezug auf das gekaufte Gartenhaus und die fällige Baugenehmigung, ist es ratsam, wenn Sie erst einmal zur Behörde gehen und nach der Genehmigungsfähigkeit Ihres Projektes fragen. Ist dies geklärt, sollten Sie einen qualifizierten Entwurfsverfasser (Architekt, Bauingenieur) mit der Erarbeitung des Bauantrages beauftragen.

Welche Gartenhausprojekte Sie in Ihrem Kanton auch ohne Baugenehmigung ausführen können, zeigt Ihnen unsere Aufstellung:

Kanton Aargau

Bauverordnung (BauV) „§49 Baubewilligungsfreie Bauten und Anlagen (§ 59 BauG) (2) Keiner Baubewilligung bedürfen, unter Vorbehalt abweichender Nutzungsvorschriften für bestimmte Schutzzonen, in den Bauzonen: 1. d) Kleinstbauten mit einer Grundfläche bis 5 m2 und einer Gesamthöhe bis 2,50 m, wie z.B. Gerätehäuschen und Fahrradunterstände.“ →Gewöhnliche Gartenhäuser mit einer Grundfläche von mehr als 5 Quadratmetern benötigen eine Baugenehmigung.

Kanton Appenzell Ausserrhoden

Bauverordnung (BauV) „§49 Baubewilligungsfreie Bauten und Anlagen (§ 59 BauG) (2) Keiner Baubewilligung bedürfen, unter Vorbehalt abweichender Nutzungsvorschriften für bestimmte Schutzzonen, in den Bauzonen: 1.d) Kleinstbauten mit einer Grundfläche bis 5 m2 und einer Gesamthöhe bis 2,50 m, wie z.B. Gerätehäuschen und Fahrradunterstände.“ → Gewöhnliche Gartenhäuser mit einer Grundfläche von mehr als 5 Quadratmetern benötigen eine Baugenehmigung.

Kanton Appenzell Innerrhoden

Hier müssen Sie jedes Bauvorhaben bei der zuständigen Behörde melden.

Kanton Basel Stadt

Hier müssen Sie jedes Bauvorhaben bei der zuständigen Behörde melden.

Kanton Basel Land

Verordnung zum Raumplanungs- und Baugesetz (RBV) „§95 Bauten und Anlagen, die keiner Baubewilligung bedürfen (1) Keiner Baubewilligung bedürfen: 1. Bauten und Anlagen, die nach der eidgenössischen Gesetzgebung nicht der kantonalen Bauhoheit unterliegen.“ → Diese Angaben sind nicht eindeutig. Ob Ihr Gartenhaus unter diese Regelung fällt, sollten Sie mit Ihrer örtlichen Baubehörde prüfen.

Kanton Bern

Hier müssen Sie jedes Bauvorhaben bei der zuständigen Behörde melden.

Kanton Freiburg

Raumplanungs- und Baugesetz (RPBR) „Art. 87 Befreiung von der Bewilligung (Art. 135 Abs. 3 RPBG) (1) Keine Baubewilligung ist nötig für: Treibhäuser und Tunnels für den Gemüse- und Gartenbau mit saisonalem Charakter und die am Ende der Saison wieder abgebaut werden.“ → Hiermit fallen Gartenhäuser in den Bereich „bewilligungspflichtig“.

Kanton Glarus

Bauverordnung „Art. 75 Nicht bewilligungspflichtige Vorhaben: (1) Einfache kleine Bauten mit einer maximalen Grundfläche von 10 m2 und einer maximalen Gesamthöhe von 2 m oder nur für eine Dauer von drei Monaten erstellte Bauten und Anlagen, die wegen ihrer untergeordneten Bedeutung weder nachbarliche noch öffentliche Interessen berühren, sind baurechtlich weder melde- noch bewilligungspflichtig.“

Kanton Graubünden

Raumplanungsverordnung für den Kanton Grau-bünden (KRVO) „Art. 40 (1) Folgende Bauvorhaben bedürfen keiner Baubewilligung: 5. Gebäude mit einem Volumen bis zu 5 m3 (Kleinbauten) sowie Fahrradunterstände mit einer Grundfläche bis zu 4.0 m2.“

Kanton Luzern

Planungs- und Bauverordnung „§61 Baubewilligungsfreie Bauten und Anlagen (1) Von der Baubewilligungspflicht ausgenommen sind Bauten und Anlagen oder Änderungen derselben, für die nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge kein Interesse der Öffentlichkeit oder der Nachbarn besteht, die Übereinstimmung mit den öffentlich-rechtlichen Bau- und Nutzungsvorschriften vorgängig zu kontrollieren. (2) Keiner Baubewilligung bedürfen in der Regel: (…)

Kleinstbauvorhaben wie Treib- und Gartenhäuschen mit maximal 4 m2 Grundfläche, Werkzeugtruhen, einzelne Automaten.“

Kanton Nidwalden

Gesetz über die Raumplanung und das öffentliche Baurecht (Baugesetz) „Art. 261 Bewilligungsfreie Bauten und Anlagen Keiner Baubewilligung bedürfen kleine Nebenanlagen, insbesondere:

freistehende Gartencheminées;
Sandkasten, Kinder-Planschbecken und Spielplatzgeräte bis 6 m2 Grundfläche und 1.5m Höhe;
mindestens einseitig offene Fahrradunterstände bis 6 m2 Grundfläche.“
→ Diese Angaben sind nicht eindeutig. Ob ein Gartenhaus mit einer Grundfläche von nicht mehr als 6 m2 ebenfalls unter den Begriff „kleine Nebenanlagen“ fällt, sollten Sie mit Ihrer örtlichen Baubehörde prüfen. Grössere Bauten sind jedoch bewilligungspflichtig.

Kanton Obwalden

Baugesetz „Art. 34 Baubewilligungspflicht (2) Keiner Baubewilligung bedürfen Bauten, die nach Bundesrecht nicht der kantonalen Bauhoheit unterliegen, oder Bauvorhaben, die durch andere Gesetze umfassend geregelt sind, insbesondere hinsichtlich der Berücksichtigung der Anliegen des Bau- und Planungsrechts und der Wahrung der Einsprache- und Beschwerdemöglichkeit.“ → Diese Angaben sind nicht eindeutig. Ob Ihr Gartenhaus unter diese Regelung fällt, sollten Sie mit Ihrer örtlichen Baubehörde prüfen.

Kanton Schaffhausen

Hier müssen Sie jedes Bauvorhaben bei der zuständigen Behörde melden.

Kanton Schwyz

Hier müssen Sie jedes Bauvorhaben bei der zuständigen Behörde melden.

Kanton Solothurn

Hier müssen Sie jedes Bauvorhaben bei der zuständigen Behörde melden.

Kanton Sankt Gallen

Hier müssen Sie jedes Bauvorhaben bei der zuständigen Behörde melden.

Kanton Thurgau

Hier müssen Sie jedes Bauvorhaben bei der zuständigen Behörde melden.

Kanton Uri

Planungs- und Baugesetz „Artikel 101 b) Ausnahmen (1) Im Rahmen des Bundesrechts bedürfen keiner Baubewilligung im Sinne dieses Gesetzes:

a) Bauvorhaben, die nach der Gesetzgebung des Bundes nicht der kantonalen Bauhoheit unterliegen;
b) Bauvorhaben, die durch andere Gesetze umfassend geregelt sind;
d) geringfügige Bauvorhaben, die weder öffentliche noch private Interessen merklich berühren;
e) für kurze Dauer erstellte Bauten und Anlagen.
(2) Bauvorhaben nach Buchstaben d und e sind der zuständigen Baubehörde zu melden. Diese entscheidet über die Bewilligungspflicht.“ → Diese Angaben sind nicht eindeutig. Ob Ihr Gartenhaus unter diese Regelung fällt, sollten Sie mit Ihrer örtlichen Baubehörde prüfen.

Kanton Wallis

Bauverordnung „Art. 20 (1) Bewilligungsfreie Bauten und Anlagen Unter Vorbehalt strengerer kommunaler Bestimmungen bedürfen nach der Verordnung keiner Bewilligung: (…)

innerhalb der Bauzonen im ortsüblichen Rahmen oder entsprechend anderen kommunalen Vorschriften:
a) private Kleinbauten und Nebenanlagen, wie mindestens auf zwei Seiten offene, ungedeckte Gartenplätze, Gartencheminées, Sandkästen und Planschbecken für Kinder, Fahrradunterstände, Werkzeugtruhen, Ställe und Gehege für einzelne Kleintiere.“
→ Hiermit fallen Gartenhäuser in den Bereich „bewilligungspflichtig“.

Kanton Zug

Hier müssen Sie jedes Bauvorhaben bei der zuständigen Behörde melden.

Kanton Zürich

Hier müssen Sie jedes Bauvorhaben bei der zuständigen Behörde melden. (Angaben ohne Gewähr. Bitte wenden Sie sich im Zweifel an die zuständige Behörde)

Grenzbebauung

Neben der Grösse und Ausstattung des Gartenhauses kommt es auch auf den Standort an. Soll das Gartenhaus auf der Grenze des heimischen Gartens gebaut werden, ist Vorsicht geboten. Denn laut den Bauverordnungen der Kantone ist die Grenzbebauung nur mit Bauten einer maximalen Höhe möglich. Auch darf eine bestimmte Gesamtlänge auf der Nachbargrenze nicht überschritten werden. Diese Vorschriften sind jedoch in den einzelnen Kantonen unterschiedlich geregelt. In unserem Artikel zum Nachbarrecht haben wir deshalb für Sie alle wichtigen Informationen festgehalten.

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Informieren Sie Ihre Nachbarn vor dem Bau eines Gartenhauses, um möglichem Streit aus dem Weg zu gehen.

Auch, wenn Sie von Kantonaler Bauordnung bis hin zu Bebauungsplan und Nachbarrecht alles doppelt gecheckt haben, raten wir Ihnen vor dem Kauf und Bau des Gartenhauses die Nachbarn auf Ihr Vorhaben anzusprechen und nach Bedenken zu fragen. In der Regel lässt sich so auch bei grösseren Gartenhäusern ein Kompromiss finden.

Der Bebauungsplan

Für Ihr Haus liegt aller Wahrscheinlichkeit nach ein Bebauungsplan vor. Dort finden Sie die Regelungen in Bezug auf „Nebenanlagen“, zu denen auch die Gartenhäuser zählen. Nicht selten ist festgelegt, dass sich ausserhalb der überbaubaren Grundstücksfläche (die oftmals schon vom Haupthaus belegt ist) keine weiteren Nebenanlagen befinden dürfen. Der Grund: Stadtplaner wollten in den letzten Jahrzehnten verhindern, dass die Grundstücke der Anwohner mit zu vielen Schuppen, Lauben und ähnlichem vollgestellt wurden. Neben dieser Regelung befinden sich oftmals noch weitere Einschränkungen im Bebauungsplan, die den Bau eines Gartenhauses betreffen. Fragen Sie aus diesem Grund bei Ihrer Gemeinde nach und bitten Sie um Einsicht in den Bebauungsplan.

Das Gartenhaus in Kleingartenkolonien

Soll Ihr Gartenhaus in einer Kleingartenanlage gebaut werden, gilt die Verordnung der zuständigen Kleingartenvereine. In der Schweiz ist dies generell der Schweizer Familiengärtnerverband. Informieren Sie sich daher am besten direkt beim Verband, welche Gartenlaube (Grösse, Höhe, Abstand) in Ihrer Parzelle zugelassen ist. Informieren Sie sich daher immer vor dem Bau einer Gartenlaube über die rechtlichen Grundlagen. Fragen Sie im Zweifel bei der zuständigen Baubehörde Ihrer Gemeinde nach.

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Bild: ©iStock/Epitavi, Bild 2: ©iStock/Dejan_Dundjerski

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