Sie planen ein Gewächshaus und fragen sich, ob Sie dafür eine Baugenehmigung brauchen? Sie wollen wissen, ob die Baugenehmigung fürs Gewächshaus von dessen Größe abhängt und wie groß ein Gewächshaus ohne Baugenehmigung an Ihrem Standort sein darf? Wir beantworten diese Fragen in unserem Ratgeber und schlüsseln Ihnen nach Bundesland auf, was das Gesetz zur Gewächshaus-Baugenehmigung in Deutschland sagt. Außerdem zeigen wir Ihnen, wie es Österreich und die Schweiz mit Baugenehmigungen für Gewächshäuser und Treibhäuser handhaben.
Ein Gewächshaus in deutscher Klimalage verlängert die natürliche Wachstumszeit: Dank der schützenden Hülle, die das Gewächshaus Ihren Pflanzen vor Wind und Wetter ist, können Sie darin schon vor der jährlichen Gartensaison und weit nach deren Ende hinaus Grünzeug anpflanzen, hegen, pflegen und gegebenenfalls ernten. Ist das Gewächshaus zudem wärmeisoliert und beheizt, lässt es sich sogar ganzjährig zum Gärtnern nutzen. Grüner Daumen hoch fürs Gewächshaus!
Wer aus eben diesen guten Gründen ein Gewächshaus kaufen möchte, zum Beispiel ein Modell aus unserem großen Angebot im Onlineshop, der sollte unbedingt beachten, was der Gesetzgeber dazu vorgeschrieben hat. Gewächshaus – Baugenehmigung: ja oder nein? – Das ist die wichtige Frage, die Sie vorab klären müssen.
Gewächshaus: Baugenehmigung – das sagt die Landesbauordnung
Die Bundesländer regeln die Baugenehmigung für Gewächshäuser - egal ob Gewächshäuser aus Glas oder Kunststoffgewächshaus - in ihren jeweiligen Landesbauordnungen, so dass sich von Bundesland zu Bundesland Unterschiede ergeben können. Grundsätzlich lässt sich sagen, dass ein Gewächshaus in Deutschland vom Gesetz her wie ein sogenanntes Nebengebäude behandelt wird, solange es weder einem land- noch forstwirtschaftlichen Betrieb dient.
Ob Ihr geplantes Gewächshaus baugenehmigungspflichtig ist oder nicht, das hängt von verschiedenen Faktoren ab, zum Beispiel:
- Standort: Was in einem Bundesland noch als baugenehmigungsfreies Gewächshaus gilt, kann im anderen schon baugenehmigungspflichtig sein. Es kommt also darauf an, wo in Deutschland Ihr Gewächshaus steht.
- Lage: Soll das Gewächshaus innerhalb einer geschlossenen Ortschaft (sogenannter Innenbereich) oder außerhalb davon (sogenannter Außenbereich) errichtet werden?
Gut zu wissen: Mit dem Begriff Außenbereich meint das Bauplanungsrecht im Zusammenhang mit der Zulässigkeit von Bauvorhaben alle Grundstücke, die nicht im Geltungsbereich eines qualifizierten Bebauungsplans liegen und die auch nicht zu einem im Zusammenhang bebauten Ortsteil (sogenannter unbeplanter Innenbereich) gehören.
- Größe: Die Größe des Gewächshauses spielt eine Rolle für dessen Baugenehmigung: Während die einen Bundesländer die Genehmigungsflicht nur an der Höhe des Gewächshauses festmachen, ziehen die anderen auch seine Fläche dazu heran.
- Nutzungszweck: Die Art und Weise der Nutzung hat ebenfalls Einfluss darauf, ob Sie fürs Gewächshaus eine Baugenehmigung benötigen oder nicht.
Unser Tipp: Informieren Sie sich vorab, wie die Gesetzeslage zur Baugenehmigung von Gewächshäusern in Ihrer Gemeinde ist. Fragen Sie Ihr zuständiges Bauamt dabei unbedingt nach Ihrem konkreten Bauvorhaben und nennen Sie die voraussichtlichen Maße Ihres geplanten Gewächshauses.
Zwar bleibt Ihnen der Tomatenanbau im Winter verwehrt – doch lassen sich im Gewächshaus Diana eine Vielfalt an Wintergemüsen kultivieren!
Gewächshäuser ohne Baugenehmigungspflicht – Übersicht nach Bundesländern sortiert
Die Landesbauordnung Ihres Bundeslandes schreibt vor, ob Ihr Gewächshaus genehmigungspflichtig ist oder nicht. Nicht baugenehmigungspflichtige Bauvorhaben gelten dabei als sogenannte „verfahrensfreie Vorhaben“.
Brauchen Sie eine Baugenehmigung für Ihr Gewächshaus? Den Bauantrag sollte Ihnen ein dafür qualifizierter Entwurfsverfasser (zum Beispiel ein Architekt oder Bauingenieur) erstellen. Denn in den meisten Bundesländern dürfen nur qualifizierte Personen mit einer offiziellen Bauvorlageberechtigung Bauanträge als Entwurfsverfasser unterschreiben.
Kriterien für Gewächshäuser, die in den einzelnen Bundesländern ohne Baugenehmigung gebaut werden dürfen (baugenehmigungsfreie, verfahrensfreie Gewächshäuser) (Stand: April 2019)
Gewächshaus Baugenehmigung Baden-Württemberg (gemäß LBO, Anhang zu § 50 Abs.1):
Baugenehmigungsfrei sind Gewächshäuser bis zu 5 Meter (m) Höhe und im Außenbereich nur landwirtschaftliche Gewächshäuser.
Gewächshaus Baugenehmigung Bayern (gemäß BayBO, § 57):
Ohne Baugenehmigung dürfen Sie in Bayern Gewächshäuser mit einer Firsthöhe von bis zu 5 m und nicht mehr als 1.600 m2 Fläche errichten, die einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb oder einem Betrieb der gartenbaulichen Erzeugung im Sinn der § 35 Abs.1 Nrn. 1 und 2, § 201 BauGB dienen. Sonst gelten sie wie andere Gebäude mit einem Brutto-Rauminhalt bis zu 75 Kubikmeter (m3), außer im Außenbereich.
Gewächshaus Baugenehmigung Berlin (gemäß BAUO Bln, § 61):
In der Hauptstadt Berlin sind Gewächshäuser mit einer Firsthöhe bis zu 5 m genehmigungsfrei, die einem landwirtschaftlichen Betrieb im Sinne des § 35 Abs. 1 und § 201 des Baugesetzbuchs dienen und höchstens 100 m² Brutto-Grundfläche haben. Sonst gelten sie wie andere eingeschossige Gebäude mit einer Brutto-Grundfläche bis zu 10 m², außer im Außenbereich.
Gewächshaus Baugenehmigung Brandenburg (gemäß BbgBO, § 55):
Genehmigungsfrei sind im Land Brandenburg Gewächshäuser im Außenbereich, die einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb im Sinne des § 35 Absatz 1 Nummer 1 und 2 sowie § 201 des Baugesetzbuchs dienen, nicht mehr als 150 m2 Grundfläche und nicht mehr als 5 m Höhe haben, sowie Gewächshäuser mit nicht mehr als 50 m3 umbautem Raum, ausgenommen im Außenbereich.
Gewächshaus Baugenehmigung Bremen (gemäß Bremische Landesbauordnung, § 55):
In Bremen brauchen Sie keine Baugenehmigung für Gewächshäuser mit einer Firsthöhe bis zu 5 m, die einem landwirtschaftlichen Betrieb im Sinne des § 35 Absatz 1 Nummer 1 und 2 und des § 201 des Baugesetzbuches dienen und höchstens 100 m² Bruttogrundfläche haben. Sonst werden sie wie eingeschossige, auch gewerblich genutzte Gebäude mit einer Bruttogrundfläche bis zu 10 m² behandelt, außer im Außenbereich.
Gewächshaus Baugenehmigung Hamburg (gemäß HBauO, § 60, Anlage I):
Hamburg erlaubt Ihnen den Bau von Gewächshäusern auf landwirtschaftlich oder erwerbsgärtnerisch genutzten Flächen mit höchstens 100 m² Grundfläche und
- bis zu 4,50 m Firsthöhe
- bis zu 6,0 m Firsthöhe, wenn eine Typengenehmigung nach § 65 vorliegt,
ohne Baugenehmigung. Nicht freigestellt sind Foliengewächshäuser mit Feuerstätten. Sonst gelten sie wie ein eingeschossiges Gebäude ohne Aufenthaltsräume bis 30 m³ umbauten Raum je zugehörigem Hauptgebäude, außer im Außenbereich.
Gewächshaus Baugenehmigung Hessen (gemäß HBO, § 63):
In Hessen sind Gewächshäuser einschließlich Folientunnel bis 6 m Firsthöhe ohne Baugenehmigung konstruierbar, die einem land- oder forstwirtschaftlichen oder erwerbsgärtnerischen Betrieb dienen, unter dem Vorbehalt des Abschnitts V Nr. 1. Bei einer Firsthöhe von mehr als 5 m zusätzlich unter dem Vorbehalt des Abschnitts V Nr. 3 der hessischen Bauordnung. Sonst gelten sie wie Gebäude ohne Aufenthaltsräume, Toiletten oder Feuerstätten, wenn die Gebäude nicht mehr als 30 m³ Brutto-Rauminhalt haben und weder Verkaufs- noch Ausstellungszwecken dienen.
Gewächshaus Baugenehmigung Mecklenburg-Vorpommern (gemäß LBauO M-V, § 61):
Mecklenburg-Vorpommern verlangt für Gewächshäuser mit einer Firsthöhe bis zu 5 m, die einem landwirtschaftlichen Betrieb oder einem Betrieb der gartenbaulichen Erzeugung im Sinne des § 35 Absatz 1 Nummer 1 und 2 und § 201 des Baugesetzbuches dienen und höchstens 250 m² Brutto-Grundfläche haben, sowie vorübergehend aufgestellte Folientunnel mit höchstens 1.600 m² Grundfläche eine Baugenehmigung. Sonst werden diese wie eingeschossige Gebäude mit einer Brutto-Grundfläche bis zu 10 m² behandelt, außer im Außenbereich.
Gewächshaus Baugenehmigung Niedersachsen (gemäß NBauO, Anhang zu § 60, Abs. 1):
In Niedersachsen müssen Sie für Gewächshäuser mit nicht mehr als 5 m Firsthöhe, die einem landwirtschaftlichen Betrieb oder einem Betrieb der gartenbaulichen Erzeugung dienen, eine Baugenehmigung einholen. Sonst gelten sie wie Gebäude und Vorbauten ohne Aufenthaltsräume, Toiletten und Feuerstätten, wenn die Gebäude und Vorbauten nicht mehr als 40 m3 - im Außenbereich nicht mehr als 20 m3 - Brutto-Rauminhalt haben und weder Verkaufs- noch Ausstellungszwecken noch dem Abstellen von Kraftfahrzeugen dienen.
Gewächshaus Baugenehmigung Nordrhein-Westfalen (gemäß BauO NRW, § 65):
Nordrhein-Westfalen lässt Sie Gewächshäuser ohne Verkaufsstätten mit einer Firsthöhe bis zu 5 m und nicht mehr als 1.600 m² Grundfläche, die einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb oder einem Betrieb der gartenbaulichen Erzeugung im Sinne des § 35 Absatz 1 Nummer 1 und 2 und des § 201 des Baugesetzbuchs dienen, ohne Baugenehmigung errichten. Diese gelten sonst wie Gebäude bis zu 75 m³ Brutto-Rauminhalt ohne Aufenthaltsräume, Ställe, Toiletten oder Feuerstätten, im Außenbereich nur, wenn sie einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb dienen.
Gewächshaus Baugenehmigung Rheinland-Pfalz (gemäß BauO RP, § 62):
In Rheinland-Pfalz brauchen Sie keine Baugenehmigung für Gewächshäuser bis zu 6 m Firsthöhe, die einem landwirtschaftlichen Betrieb oder einem Betrieb der gartenbaulichen Erzeugung dienen. Ansonsten gilt dieses wie ein Gebäude bis zu 50m³, im Außenbereich bis zu 10m³ umbauten Raums ohne Aufenthaltsräume, Toiletten oder Feuerstätten.
Gewächshaus Baugenehmigung Saarland (gemäß Saarländische Bauordnung, § 65):
Im Saarland sind Gewächshäuser bis zu 4 m Firsthöhe für den Erwerbsgartenbau ohne Baugenehmigung machbar. Sonst werden sie wie eingeschossige Gebäude bis zu 10 m² Brutto-Grundfläche behandelt, außer im Außenbereich.
Gewächshaus Baugenehmigung Sachsen (gemäß SächsBO, § 61):
Sachsen verlangt für Gewächshäuser mit einer Firsthöhe bis zu 5 m, die einem landwirtschaftlichen Betrieb im Sinne der § 35 Absatz 1 Nummer 1 und 2, § 201 des Baugesetzbuches dienen und höchstens 100 m² Brutto-Grundfläche haben, keine Baugenehmigung. Sonst werden diese behandelt wie eingeschossige Gebäude mit einer Brutto-Grundfläche bis zu 10 m², außer im Außenbereich.
Gewächshaus Baugenehmigung Sachsen-Anhalt (gemäß BauO LSA, § 60):
In Sachsen-Anhalt müssen Sie für Kulturgewächshäuser mit einer Firsthöhe bis zu 6 m und höchstens 100 m² Grundfläche, die einem landwirtschaftlichen Betrieb im Sinne des § 35 Abs. 1 Nrn. 1 und 2 des Baugesetzbuches in Verbindung mit § 201 des Baugesetzbuches dienen, keine Baugenehmigung einholen. Sonst werden diese wie eingeschossige Gebäude mit einer Brutto-Grundfläche bis zu 10 m², außer im Außenbereich, behandelt.
Gewächshaus Baugenehmigung Schleswig Holstein (gemäß LBO, § 63):
In Schleswig Holstein sind Gewächshäuser und Folientunnel zum Schutz von Kulturpflanzen mit einer Grundfläche von bis zu 1.600 m² und einer Höhe von bis zu 6 Metern baugenehmigungsfrei, die einem landwirtschaftlichen Betrieb im Sinne des § 201 des Baugesetzbuchs oder einem Betrieb der gartenbaulichen Erzeugung dienen. Sollen Vorhaben im Sinne des Satzes 1 nicht nur vorübergehend aufgestellt werden, sind sie der Gemeinde schriftlich zur Kenntnis zu geben. Die Gemeinde kann schriftlich erklären, dass ein Baugenehmigungsverfahren durchgeführt werden soll oder eine vorläufige Untersagung gemäß § 15 Absatz 1 Satz 2 des Baugesetzbuchs beantragen, Sonst sind sie wie Gebäude ohne Aufenthaltsräume, ohne Toiletten und ohne Feuerstätten mit Ausnahme von Garagen, Verkaufs- und Ausstellungsständen mit einem Brutto-Rauminhalt bis zu 30 m³, im Außenbereich bis zu 10 m³, zu behandeln.
Gewächshaus Baugenehmigung Thüringen (gemäß ThürBO, § 60):
In Thüringen müssen Sie eine Baugenehmigung für Gewächshäuser mit einer Firsthöhe bis zu 5 m, die einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb oder einem Betrieb der gartenbaulichen Erzeugung im Sinne des § 35 Abs. 1 Nr. 1 und 2 BauGB in Verbindung mit § 201 BauGB dienen und höchstens 100 m² Brutto-Grundfläche haben, keine Baugenehmigung einholen. Sonst werden sie wie eingeschossige Gebäude mit einer Brutto-Grundfläche bis zu 10 m² behandelt, außer im Außenbereich.
(alle Angaben ohne Gewähr)
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Der Bebauungsplan: Warum ist der wichtig für die Gewächshaus-Baugenehmigung?
Steht Ihr Haus in einem Wohngebiet, das noch keine 80 Jahre alt ist, dann hat die Stadt oder Gemeinde dafür höchstwahrscheinlich einen Bebauungsplan. Er enthält häufig Regelungen zu sogenannten „Nebenanlagen“, zu denen auch die auch Gewächshäuser zählen (siehe oben).
Damit Anwohner ihre Grundstücke nicht mit zu vielen Gartenhäusern, Gewächshäusern, Schuppen & Co. bestücken, haben die Stadtplaner darin häufig festgeschrieben, dass sich außerhalb der überbaubaren Grundstücksfläche (die durch Baugrenzen gekennzeichnet ist) keine weiteren Nebenanlagen befinden dürfen. Dazu gibt’s häufig weitere regulierende Einschränkungen im Bebauungsplan, die den Bau eines Gewächshauses betreffen könnten.
Unser Tipp: Fragen Sie deshalb besser bei Ihrer Gemeinde genau nach und bitten Sie darum, den Bebauungsplan einzusehen.
Nachbarn fragen: Beherzigen Sie besser das Nachbarrecht!
Wir raten Ihnen vor dem Kauf und Bau des Gewächshauses zu einem Gang zu Ihren Nachbarn, um ihnen das Vorhaben vorzustellen und zu besprechen. Fragen Sie Ihre Nachbarn, ob diese Bedenken zu Ihrem Gewächshaus haben und wenn ja, welche. Oft lassen die sich im gegenseitigen Einvernehmen oder einem Kompromiss aus der Welt schaffen.
Gewächshaus Baugenehmigung in Österreich und in der Schweiz
Und wie sieht es bei unseren deutschsprachigen Nachbarn mit der Baugenehmigung fürs Gewächshaus aus? Das haben wir für Sie rausgefunden:
Österreich: Baubewilligung für Gewächshaus
In Österreich enthalten die Bauordnungen der einzelnen Bundesländer Vorschriften zum Einholen von Baugenehmigungen (Baubewilligungen) für Gewächshäuser. Die Vorschriften variieren deshalb.
So sind Gewächshäuser zum Beispiel in Niederösterreich mit weniger als 10 m² Grundfläche und niedriger als 3 m bewilligungs-, anzeige- und meldefrei, während Salzburg eingeschossige Nebenanlagen mit weniger als 12 m² Grundfläche, einer maximalen Seitenlänge von 4 m und einer maximalen Höhe von 2,5 m von einer Baubewilligung befreit. Die genauen Vorschriften finden Sie in den Bauordnungen:
Schweiz: Baubewilligung für Treibhaus
In der Schweiz sind sämtliche Bauten, die eine feste Verbindung mit dem Boden aufweisen, bewilligungspflichtig. Rechnen Sie also damit, dass Sie für den Bau eines Treibhauses eine Baubewilligung benötigen, wenn dieses auf einem festen Fundament steht. Ohne Fundament gilt das Treibhaus allerdings als mobil und benötigt in der Regel keine Bewilligung.
Je nach Schweizer Kanton werden Kleinstbauvorhaben wie Gewächshäuser unterschiedlich gehandhabt: Während es ohne Bewilligung im Kanton Bern erlaubt ist, unbeheizte Kleinbauten mit einer Grundfläche von höchsten 10 m2 und einer Höhe von maximal 2,50 m zu errichten, ist dies im Kanton Zürich nur bis zu einer Fläche von 2,0 m2 und einer Höhe von 1,5 m erlaubt.
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